§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Der Kinderschutzbund Kreisverband Ansbach e.V.“, nachfolgend KV AN genannt.
(2) Der KV AN hat seinen Sitz in Feuchtwangen und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ansbach.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
(1) Der KV AN ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung tätig und verfolgt selbst unmittelbar die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich ein für
▪ die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
▪ die Verwirklichung einer kinder- und jugendfreundlichen Gesellschaft,
▪ die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen; dabei werden die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen besonders berücksichtigt,
▪ den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
▪ soziale Gerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen,
▪ eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
▪ die Förderung und Erhaltung einer kind- und jugendgerechten Umwelt,
▪ kinder- und jugendfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen Gruppen
(2) Der KV AN will diese Ziele erreichen, indem er im Landkreis und in der Stadt Ansbach insbesondere
▪ Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
▪ Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher ergreift oder veranlasst, vorbeugend aufklärt und berät,
▪ im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
▪ mit anderen im Landkreis und in der Stadt Ansbach tätigen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammenarbeitet und kinder- und jugendfreundliche Initiativen fördert,
▪ die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
▪ Politik und Verwaltung zu kinder- und jugendfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
▪ verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern und Jugendlichen einfordert,
▪ Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
▪ Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
(3) Der KV AN ist überparteilich und überkonfessionell.
(4) Mit einer Mitgliedschaft im Ortsverband unvereinbar sind die Mitgliedschaft in und die
Unterstützung von Parteien und Organisationen, die
– rassistische, diskriminierende, antisemitische oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen oder sich in diesem Sinne äußern,
– Hass gegenüber Benachteiligten oder Minderheiten schüren oder
– sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt billigen oder fördern.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der KV AN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der KV AN ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des KV AN dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Soweit der KV AN sich aus Zuwendungen Dritter und Spenden finanziert, sollen Spenden und Zuwendungen von Personen und Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 4 wegen Unvereinbarkeit abgelehnt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KV AN. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KV AN fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Verbandsmitgliedschaft, Schiedsgericht, Schlichtung
(1) Der KV AN ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V“. (nachfolgend „Bundesverband“ genannt) und im Verband Der Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V. (nachfolgend „Landesverband“ genannt). Für den KV AN sind die Bestimmungen der §§ 22,23 der Satzung des Bundesverbandes und die vom Bundesverband erlassene Schiedsgerichts-/Schlichtungsordnung verbindlich.
(2) Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des KV AN oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden auf örtlicher Ebene, dem Landesverband oder Bundesverband andererseits sowie zwischen den Mitgliedern des KV AN oder seinen Organen untereinander finden die Schiedsgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes Anwendung, die Bestandteile dieser Satzung sind.
(3) Der KV AN unterrichtet den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse im KV AN . Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
▪ drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
▪ Rechtsstreitigkeiten,
▪ Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Ortsverband,
▪ Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit führen können.
Der KV AN gewährt in diesem Zusammenhang dem Landesverband oder einer/einem von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen Einsicht in die erforderlichen Bücher und Geschäftsunterlagen.
(4) Um ein einheitliches Vorgehen der Mitglieder des DKSB zu gewährleisten, sind der KV AN und seine Mitglieder verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Bundesverbandes und des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem Landesverband und dem Bundesverband.
(5) Der KV AN hat dem Landesverband alljährlich bis zum 30.Juni einen Jahresbericht oder Tätigkeitsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Kontaktdaten der in den Vorstand des KV AN gewählten Mitglieder sind dem Landesverband und dem Bundesverband mitzuteilen.
(6) Der KV AN ist in der Regel tätig im Bereich des Landkreises und der Stadt Ansbach. Sind in diesem Bereich auch andere DKSB-Verbände auf örtlicher Ebene tätig oder will der KV AN außerhalb seines Tätigkeitsbereiches im Tätigkeitsbereich eines anderen DKSB-Verbands auf örtlicher Ebene tätig werden, regeln die hiervon Betroffenen die gemeinsame Vertretung und Aufgabenerfüllung in eigener Zuständigkeit; bei Konflikten entscheidet der Landesverband.
(7) Der KV AN ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband den Namen und das für ihn geltende Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden; Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 6 zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Interessen des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder eines anderen DKSB-Verbandes auf örtlicher Ebene nicht betroffen sind. Bei jeder Verwendung soll deutlich werden, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den KV AN bezieht.
§5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im KV AN kann von natürlichen Personen erworben werden.
Juristische Personen können dem KV AN als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.
(2) Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) an den KV AN gerichtet wird, entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Bewerberin/der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
(3) Vorsitzende, die sich um die Ziele des KV AN besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des KV AN ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des KV AN besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und Antragsrecht ernannt werden, soweit sie nicht Mitglied nach Absatz 1 sind. Die Ernennungen erfolgen durch die Mitgliederversammlung.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz können aberkannt werden, wenn sich die Geehrten durch ihr Verhalten oder ihre Äußerungen innerhalb und/oder außerhalb des Verbandes als unwürdig erweisen, insbesondere aber, wenn sie Mitglied einer in § 2 Abs. 45 genannten Vereinigung sind oder eine solche Vereinigung unterstützen. Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme im entscheidenden Gremium zu geben.
(5) Alle ordentlichen Mitglieder des KV AN haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.
§5a Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) vorliegender Zustimmung der Sorgeberechtigten Mitglied im KV AN werden.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des KV AN und sind vor der Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die sie betreffen, zu hören. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres haben sie dort Rede-, Antrags- und Stimmrecht, können aber nicht gewählt werden.
(3) Sind in dem KV AN mehr als 10 Kinder und Jugendliche Mitglied, so ist ihnen das Recht einzuräumen, eine Sprecherin/einen Sprecher der Kinder und Jugendlichen zu wählen. Die Sprecherin/der Sprecher sollte das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes als beratendes Mitglied teil und hat dort Rederecht.
§6 Beiträge
(1) Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31.05. eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen. Mitglieder nach § 5a sind beitragsfrei.
(2) Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
Bei der Festsetzung der Beiträge sind die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung zum Mindestbeitrag verbindlich.
(3) Die Beitragshöhe der Fördermitglieder wird durch den Vorstand mit diesen vereinbart.
(4) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) erfolgter Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.
(5) Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation, Austritt oder Ausschluss.
Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Mitgliedschaft auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur Mitgliedschaft widerrufen.
(2) Der Austritt ist schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Mitglieder, die die Interessen des KV AN schädigen, gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln oder mit der Zahlung des Beitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können aus dem KV AN ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
▪ dieser Satzung oder den Beschlüssen des KV AN, des Landesverbandes oder des Bundesverbandes trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln,
▪ das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen,
▪ ihre Verpflichtungen gegenüber dem KV AN trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, Digitales Formular oder Fax) verfasster Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen, oder
▪ Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht beachten.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann die/der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des KV AN, die sich in Besitz des betroffenen Mitglieds befinden, unverzüglich an den Vorstand oder eine/einen von ihm beauftragte Dritte/beauftragten Dritten herauszugeben.
(6) Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom KV AN verliehenen Ehrungen.
§8 Organe
(1) Die Organe des KV AN sind:
▪ die Mitgliederversammlung,
▪ der Vorstand.
(2) Für die Führung der laufenden Geschäfte kann die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nach § 10 Abs.9 als „besonderer Vertreter“ nach § 30 BGB bestellt werden. Sie/Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung oder Dienstanweisung.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
▪ die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
▪ die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes,
▪ die Entgegennahme des Jahresberichts,
▪ die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Kassenberichts,
▪ die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
▪ die Beschlussfassung über den Haushalt,
▪ die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
▪ die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des KV AN,
▪ die Beschlussfassung über Anträge antragsberechtigter Mitglieder,
▪ die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
(2) Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) einberufen. Der Vorstand kann mit der Einberufung festlegen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(3) Antragsberechtigt sind der Vorstand des KV AN und die stimmberechtigten Mitglieder. Anträge müssen dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen.
Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(4) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mehr Kandidatinnen/Kandidaten als zu besetzenden Positionen zur Wahl stehen.
Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 2 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(7) Bei der Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer kann die Mitgliederversammlung abweichend von Abs. 7 mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Listenwahl beschließen. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des KV AN es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 6 entsprechend.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung geleitet, sofern nicht auf Antrag eine andere Versammlungsleitung mehrheitlich gewählt wird. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(10) Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind berechtigt, diese Rechte schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) auf die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer des Landesverbandes oder des Bundesverbandes zu übertragen.
(11) Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter die Versammlungsleitung, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 10 Wochen nach der Mitgliederversammlung Korrekturen beantragt werden.
(12) Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des KV AN.
(2) Der Vorstand besteht entweder aus
▪ der/dem Vorsitzende,
▪ 1 Stellvertreterin/Stellvertreter
▪ der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
▪ der Schriftführerin/dem Schriftführer,
▪ und bis zu 5 Beisitzerinnen/Beisitzern,(Funktionsvorstand).
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind im Falle des Funktionsvorstandes die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die Schriftführerin/der Schriftführer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen eines die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss.
(4) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Fachberaterinnen/Fachberater zu einzelnen Punkten hinzuziehen.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann eine Ergänzungswahl für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen; in dieser ist die Ergänzungswahl zu bestätigen oder eine Neuwahl vorzunehmen. Die vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds bzw. mehrerer Vorstandsmitglieder für die laufende Amtsperiode vorgenommen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, dass bis zu 1/3 der Vorstandsmitglieder neben dem Vorstandamt für den Verband als Selbstständige tätig sein können, sofern die Summe der Honorare den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG nicht übersteigt. Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer des KV AN können nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(7) Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens vier-mal jährlich. Die Sitzung kann auch digital oder hybrid durchgeführt werden. Eine physische Teilnahme vor Ort ist dann nicht erforderlich, eine Stimmabgabe kann auf digitalem Wege erfolgen. Stimmenthaltungen zählen nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter denen die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder digitalen Verfahren ist zulässig, wenn nicht ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von einer Woche dem Verfahren widerspricht; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder bei der Beratung noch bei der Entscheidung anwesend sein oder sonst mitwirken.
9) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.
(10) Von den Beschlüssen des Vorstands ist innerhalb von 4 Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/ Teilnehmern, darunter die Sitzungsleitung, zu unterzeichnen ist. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Sitzung Korrekturen beantragt werden.
§11 Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister besorgt die laufenden Kassengeschäfte.
(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 30.06. dem Vorstand die Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres sind der Rechnungsabschluss und die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) verfassten Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des Ortsverbandes im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 1 Million EUR, so ist ein Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer aufzustellen oder zu prüfen.
§12 Auflösung des Ortsverbandes, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des KV AN kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmenbeschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatorinnen/Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung eine andere Liquidatorin/einen anderen Liquidator oder mehrere andere Liquidatorinnen/Liquidatoren bestimmt.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des KV AN oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KV AN an den Verband „Der Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V.“ oder für den Fall, dass es diesen nicht mehr gibt, an den Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung zu verwenden.
Feuchtwangen, 4. Juli 2024